Ich habe eine kleine Frage und zwar möchten wir eine Party veranstalten. Da es schwierig ist eine Bewilligung zu bekommen ist mir folgender Artikel aufgefallen in der Polizeiverordnung der betreffenden Gemeinde:
Während der Nachtruhe von 22.00 bis 07.00 Uhr ist in
Wohngebieten das Singen, Musizieren und der Gebrauch von
Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern, Verstärkeranlagen
und ähnlichen Geräten im Freien, in Zelten und Fahrnisbauten
verboten.
Da die Party auf dem Gelände einer gemieteten Location die nicht in Wohngebieten ist heisst das also im Umkehrschluss wir dürfen eine Verstärkeranlage aufstellen?
Merci für Antworten
Rechtliche Frage zu bestimmung in Polizeiverordnung
Re: Rechtliche Frage zu bestimmung in Polizeiverordnung
Nö. Es gibt auch so Gesetzte wie, ein Club darf aussen einen maximalen Schallpegel von 80 Dezibel haben. Du musst die Nachruhe beachten etc. Die Leute sind gelangweilt und zermürbt von der Woche und da ihr kein Bierfest macht wird den Bullen angerufen, diese kommen und nerven.
Man kann zwar durch Tricks verhinden das sie die Musik nicht abschalten aber naja...
Ärger gibts sowieso, immer.
Denke ich zumindest, bin kein Jurist.
Man kann zwar durch Tricks verhinden das sie die Musik nicht abschalten aber naja...
Ärger gibts sowieso, immer.
Denke ich zumindest, bin kein Jurist.
miaumiau
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biberfreund
Re: Rechtliche Frage zu bestimmung in Polizeiverordnung
Da müssen noch ganz viele weitere Faktoren stimmen, damit du den Umkehrschluss machen kannst.
Ob Privatareal oder nicht spielt eigentlich nie eine Rolle. Wichtig sind andere Fragen.
Ist die Party öffentlich?
Wie viele Leute kommen?
Betreibt ihr eine Bar?
Verkauft ihr Essen?
Musiklautstärke?
Ist das Areal im Wald?
Gibts eine Lasershow?
Das sind alles Punkte, die je nachdem eine Bewilligung benötigen oder eine solche verunmöglichen können.
Ob Privatareal oder nicht spielt eigentlich nie eine Rolle. Wichtig sind andere Fragen.
Ist die Party öffentlich?
Wie viele Leute kommen?
Betreibt ihr eine Bar?
Verkauft ihr Essen?
Musiklautstärke?
Ist das Areal im Wald?
Gibts eine Lasershow?
Das sind alles Punkte, die je nachdem eine Bewilligung benötigen oder eine solche verunmöglichen können.
Re: Rechtliche Frage zu bestimmung in Polizeiverordnung
Hmm Also das ist natürlich ein Privatanlass und der Alkohol wird verschenkt
Laser wir es geben und das ganze findet nicht direkt im Wald staht... sonder zimlich abgelegen sodass auch hoffentlich niemand etwas davon hört... wir rechnen mit ca. 200 Personen
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biberfreund
Re: Rechtliche Frage zu bestimmung in Polizeiverordnung
Ja dann bleibt die Frage, ob ihr den Anlass bewilligen wollt oder nicht.
Euer Anlass ist bei dieser Grösse definitiv bewilligungspflichtig, d.h. ihr müsst mit verschiedenen Bussen rechnen, wenn 1) die Polizei kommt und 2) diese Lust haben, euren Anlass etwas genauer unter die Lupe zunehmen.
Euer Anlass ist bei dieser Grösse definitiv bewilligungspflichtig, d.h. ihr müsst mit verschiedenen Bussen rechnen, wenn 1) die Polizei kommt und 2) diese Lust haben, euren Anlass etwas genauer unter die Lupe zunehmen.
Re: Rechtliche Frage zu bestimmung in Polizeiverordnung
hmm und wie lange im voraus müsste man so eine Bewilligung einreichen? und was sind die kosten?
Merci no für die erste antworte
Merci no für die erste antworte
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biberfreund
Re: Rechtliche Frage zu bestimmung in Polizeiverordnung
Ich glaube bei Swisspsy.ch gibts irgendwo eine Anleitung, oder hier im Forum. Dann weisst du etwa, was es zu beachten gibt.
Kurz gesagt: Je nachdem brauchst du das OKAY von verschiedenen Stellen der Verwaltung, bevor du eine Bewilligung erhältst. Barbetrieb, Generatorbetrieb, Laser, Lautstärke, Brutzeiten von Wildtieren. Das sind alles Fragen, die von den verschiedenen kantonalen und kommunalen Ämtern behandelt werden, bevor der Entscheid zur Bewilligung fällt.
Bei grösseren Anlässen kann das gerne mal 6 Monate dauern, bei kleineren 3 oder weniger.
Kurz gesagt: Je nachdem brauchst du das OKAY von verschiedenen Stellen der Verwaltung, bevor du eine Bewilligung erhältst. Barbetrieb, Generatorbetrieb, Laser, Lautstärke, Brutzeiten von Wildtieren. Das sind alles Fragen, die von den verschiedenen kantonalen und kommunalen Ämtern behandelt werden, bevor der Entscheid zur Bewilligung fällt.
Bei grösseren Anlässen kann das gerne mal 6 Monate dauern, bei kleineren 3 oder weniger.
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Suncollector
Re: Rechtliche Frage zu bestimmung in Polizeiverordnung
swisspsy.ch kämpft gerade mit dem php5-Gott^^, weshalb gerade nicht alle Inhalte erreichbar sind.
Deshalb habe ich mal das Wichtigste zusammengestiefelt, sorry, falls etwas unübersichtlich:
Bewilligungen. Ein Beispiel im Kanton Bern:
1a. Festwirtschaftsbewilligung (F): Öffentliche Anlässe, an welchen Speisen und Getränke zum Konsum an Ort und Stelle verkauft werden, sind der Gastgewerbegesetzgebung unterstellt. => Kontakt: Regierungsstadthalteramt, oder Gemeinde
1b. Überzeitbewilligung (Alkoholausschank): Wird benötigt, wenn man die Bar durchgehend betreiben möchte (Eventuell erfordert die "Polizeistunde" einen weiteren Bewilligungsantrag. Von Kanton zu Kanton verschieden).
=> Wird in der Regel automatisch mit der Festwirtschaftsbewilligung F vergeben, falls der Anlass im Gesuch als durchgehend deklariert wurde.
2. Bewilligung zum Betreiben einer Lautsprecheranlage im Freien.
=> Kontakt: Gewerbepolizei, Regierungsstadthalteramt, oder Gemeinde. (Wird eventuell direkt vom Kanton vergeben und muss in dem Falle nicht zusätzlich eingeholt werden, siehe Punkt 3.)
3. IM WALD: Bewilligung zur Verwendung technischer Hilfsmittel. Betrifft z.b. Stromgenerator, Licht, Lautsprecheranlage
=> Kontakt: Amt für Wald und Forstwirtschaft
1a, 1b und 2 werden in der Regel mit einem einzigen Gesuch beantragt. Die Kosten variieren von Kanton zu Kanton.
---
Bespiel aus dem Kanont St. Gallen:
- Geländenutzbewilligung für eine Veranstaltung (Durch den Geländebesitzer zu erteilen)
- Suisa (Musikaufführungsbewilligung GT Hb/ausrichten einer Pauschale für Kleinveranstaltungen/Grossveranstaltungen)
- Bewilligungen für eine öffentliche Veranstaltung (Verordnet durch Gemeinde und Kantonspolizei, im Kt. SG zwei Bewilligungsgesuche)
- Bewilligung für einen Anlass mit einem Schallpegel um 96 dB (Verordnet durch Kantonspolizei)
- Erarbeiteten und Bewilligung eines Sicherheitskonzepts (Bewilligung durch Kantonspolizei)
- Gastgewerbepatent (Bewilligung zum Konsum von Speisen und Getränke)
- evt. noch eine Bewilligung für das Ausschenken von alkaholischen Getränken
- evt. noch eine Bewilligung für das Überbrücken der kantonalen Sperrstunden (Ausschankverbot)
- Bewilligung zur Verwendung von technischen Hilfsmittel im Wald (Strom)
- Bewilligungen und Kooperation mit; Kantonsforstamt und Amt für Natur und Forstwirtschaft (Teilbewilligung der Gemeindebewilligung)
- Erarbeiten und Bewilligung eines Umweltkonzepts (Prävention, Abfallentsorgung, Pflege, Instandsetzung, Geländeabgabe)
- Bewilligung zum Einsatz von Laserlichtanlagen (Kantonspolizei)
- Abschliessen und Begläubigung einer Veranstaltungsversicherung (bei Mobiliar, Haftpflichtversicherung für kurzfristige Veranstaltungen, Garantiesumme für Personen und Sachschäden 3'000'000 Fr)
Veranstaltungsversicherung:
Bei allen gängingen Versicherungsanstalten kann man eine Veranstaltungsversicherung abschliessen.
Bei der Mobiliar zum Beispiel nennt sich dieses Formular: "Haftpflichtversicherung für kurzfristige Veranstaltungen".
Als versichertes Grundrisiko gibt man ein Open-Air Konzert, einmalig, mit der Anzahl erwarteten Besuchern an. Prämie=35Fr.
Als Sonderrisiko gilt die Festwirtschaft (Bar). Prämie=55Fr.
Da die Minimalprämie 100Fr beträgt und der "eidgenössische Stempel" noch 5 Fr kostet beläuft sich die Totalprämie auf 105 Fr.
Somit beträgt die Garantiesumme für Personen und Sachschäden 3'000'000 Fr und der Selbsbehalt beläuft sich auf 200 Fr.
Suisa (Urheberrechtabgaben):
Merkblatt, Fragebogen, Tarife etc...
Partys mit Musik:
http://www.suisa.ch/de/kunden/lizenz-we ... k/type/98/
und
Konzertveranstalter:
http://www.suisa.ch/de/kunden/lizenz-we ... r/type/98/
Deshalb habe ich mal das Wichtigste zusammengestiefelt, sorry, falls etwas unübersichtlich:
Bewilligungen. Ein Beispiel im Kanton Bern:
1a. Festwirtschaftsbewilligung (F): Öffentliche Anlässe, an welchen Speisen und Getränke zum Konsum an Ort und Stelle verkauft werden, sind der Gastgewerbegesetzgebung unterstellt. => Kontakt: Regierungsstadthalteramt, oder Gemeinde
1b. Überzeitbewilligung (Alkoholausschank): Wird benötigt, wenn man die Bar durchgehend betreiben möchte (Eventuell erfordert die "Polizeistunde" einen weiteren Bewilligungsantrag. Von Kanton zu Kanton verschieden).
=> Wird in der Regel automatisch mit der Festwirtschaftsbewilligung F vergeben, falls der Anlass im Gesuch als durchgehend deklariert wurde.
2. Bewilligung zum Betreiben einer Lautsprecheranlage im Freien.
=> Kontakt: Gewerbepolizei, Regierungsstadthalteramt, oder Gemeinde. (Wird eventuell direkt vom Kanton vergeben und muss in dem Falle nicht zusätzlich eingeholt werden, siehe Punkt 3.)
3. IM WALD: Bewilligung zur Verwendung technischer Hilfsmittel. Betrifft z.b. Stromgenerator, Licht, Lautsprecheranlage
=> Kontakt: Amt für Wald und Forstwirtschaft
1a, 1b und 2 werden in der Regel mit einem einzigen Gesuch beantragt. Die Kosten variieren von Kanton zu Kanton.
---
Bespiel aus dem Kanont St. Gallen:
- Geländenutzbewilligung für eine Veranstaltung (Durch den Geländebesitzer zu erteilen)
- Suisa (Musikaufführungsbewilligung GT Hb/ausrichten einer Pauschale für Kleinveranstaltungen/Grossveranstaltungen)
- Bewilligungen für eine öffentliche Veranstaltung (Verordnet durch Gemeinde und Kantonspolizei, im Kt. SG zwei Bewilligungsgesuche)
- Bewilligung für einen Anlass mit einem Schallpegel um 96 dB (Verordnet durch Kantonspolizei)
- Erarbeiteten und Bewilligung eines Sicherheitskonzepts (Bewilligung durch Kantonspolizei)
- Gastgewerbepatent (Bewilligung zum Konsum von Speisen und Getränke)
- evt. noch eine Bewilligung für das Ausschenken von alkaholischen Getränken
- evt. noch eine Bewilligung für das Überbrücken der kantonalen Sperrstunden (Ausschankverbot)
- Bewilligung zur Verwendung von technischen Hilfsmittel im Wald (Strom)
- Bewilligungen und Kooperation mit; Kantonsforstamt und Amt für Natur und Forstwirtschaft (Teilbewilligung der Gemeindebewilligung)
- Erarbeiten und Bewilligung eines Umweltkonzepts (Prävention, Abfallentsorgung, Pflege, Instandsetzung, Geländeabgabe)
- Bewilligung zum Einsatz von Laserlichtanlagen (Kantonspolizei)
- Abschliessen und Begläubigung einer Veranstaltungsversicherung (bei Mobiliar, Haftpflichtversicherung für kurzfristige Veranstaltungen, Garantiesumme für Personen und Sachschäden 3'000'000 Fr)
Veranstaltungsversicherung:
Bei allen gängingen Versicherungsanstalten kann man eine Veranstaltungsversicherung abschliessen.
Bei der Mobiliar zum Beispiel nennt sich dieses Formular: "Haftpflichtversicherung für kurzfristige Veranstaltungen".
Als versichertes Grundrisiko gibt man ein Open-Air Konzert, einmalig, mit der Anzahl erwarteten Besuchern an. Prämie=35Fr.
Als Sonderrisiko gilt die Festwirtschaft (Bar). Prämie=55Fr.
Da die Minimalprämie 100Fr beträgt und der "eidgenössische Stempel" noch 5 Fr kostet beläuft sich die Totalprämie auf 105 Fr.
Somit beträgt die Garantiesumme für Personen und Sachschäden 3'000'000 Fr und der Selbsbehalt beläuft sich auf 200 Fr.
Suisa (Urheberrechtabgaben):
Merkblatt, Fragebogen, Tarife etc...
Partys mit Musik:
http://www.suisa.ch/de/kunden/lizenz-we ... k/type/98/
und
Konzertveranstalter:
http://www.suisa.ch/de/kunden/lizenz-we ... r/type/98/
