han en bistand..wot das aber so schnell wie möglich künde!
han nämlich gnue studz uf de site zum gwüssi sache verwürkleche(zb party)..
etz wirds aber seehr schwierig wil ech uf das konto ned elei zuegriff han..das isch bisher au imim sinn gsi..dasi mis geld ned zu schnell usgib..
doch etz werd das ganze eecht müehsam..muss um jede franke bettle und alles vorlegge..bewise undsowiter..das stresst zimli
etz mini frog..kennt sech da öper us? also sedis ke schwierigkeite geh weni etz en kündigung schribe,wie isches mit de kündigungsfrist? und isches es problem dasi im moment en stv han?
ja wer cool wenn öper chli bscheid weiss..meldet eu doch be mer..merci
Wenn dir der Beistand auf eigenes Begehren zur Seite gestellt wurde kannst du ihn jederzeit von dir aus entlassen.
Wenn er dir von der Vormundschaftsbehörde zur Seite gestellt wurde (ohne deinen Wunsch) ist die Sache etwas komplizierter. Nach Art. 439 Abs. 2 ZGB) muss der Grund, weshalb der Beistand angeordnet wurde, "weggefallen" sein. Gemäss Art. 437 ZGB: "Die Aufhebung einer wegen (...) angeordneten Vormundschaft darf der Bevormundete nur dann beantragen, wenn er seit mindestens einem Jahre mit Hinsicht auf den Bevormundungsgrund nicht mehr Anlass zu Beschwerden gegeben hat.".
biberfreund hat geschrieben:Wenn dir der Beistand auf eigenes Begehren zur Seite gestellt wurde kannst du ihn jederzeit von dir aus entlassen.
Wenn er dir von der Vormundschaftsbehörde zur Seite gestellt wurde (ohne deinen Wunsch) ist die Sache etwas komplizierter. Nach Art. 439 Abs. 2 ZGB) muss der Grund, weshalb der Beistand angeordnet wurde, "weggefallen" sein. Gemäss Art. 437 ZGB: "Die Aufhebung einer wegen (...) angeordneten Vormundschaft darf der Bevormundete nur dann beantragen, wenn er seit mindestens einem Jahre mit Hinsicht auf den Bevormundungsgrund nicht mehr Anlass zu Beschwerden gegeben hat.".