als ich die Gesetze durchlas fand ich...Lang lebe Waldgoa`s
Verfasst: So 31. Jul 2005, 20:53
Also das hab ich nicht gewusst sprich, jetzt weiss ich mit Bestimmtheit das Waldgoas bewilligungfähig sind , es müssen nur Grossveranstaltungen sein welche dann vom Kanton Bewilligt werden...
So geil ich frag nächstes Mal in dem Fall an einem anderen Ort mal nach
Siehe isch no ganz interessant
http://www.admin.ch/ch/d/sr/921_0/index.html
921.0
Bundesgesetz
über den Wald
(Waldgesetz, WaG)
vom 4. Oktober 1991 (Stand am 6. April 2004)
http://www.admin.ch/ch/d/sr/921_0/a14.html
Art. 14 Zugänglichkeit
1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist.
2 Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone:
a.
für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken;
b.
die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen.
--------------------------------------------------------------------------------
Stand am 6. April 2004
zum beispiel in Bern
Der Wald ist allen zugänglich - aber kein
Rummelplatz
Zugänglichkeit, Veranstaltungen
Der Wald ist öffentlich zugänglich.
Der Zugang kann im Interesse von Wald und Mensch eingechränkt
werden, z.B. zum Schutz von:
- Pflanzen und wildlebenden Tieren
- jungem Wald
- Spaziergängern bei Holzerntearbeiten.
Veranstaltungen im Wald, die Pflanzen und Tiere gefährden
können, sind bewilligungspflichtig.
Reiten und Radfahren sind auf Waldstrassen und speziell
markierten Pisten erlaubt.
Die Zugänglichkeit des Waldes kann örtlich
eingeschränkt werden (in Uebereinstimmung
mit ZGB), z.B. bei Holzerntearbeiten
oder um besondere Tier- oder Pflanzenarten
zu schützen. Es kann auch ein Zaun
oder eine Abschrankung errichtet werden,
wenn intensives Betreten des Waldbodens
den jungen Wald gefährdet.
Das eidg. WaG verlangt, grosse Veranstaltungen
im Wald einer Bewilligungspflicht zu
unterstellen. Darunter fallen z.B. Open-air-
Veranstaltungen mit Gebrauch technischer
Hilfsmittel, wichtige Orientierungsläufe,
grosse Rad- und Reitsportanlässe.
Zweck der Bewillungungspflicht ist es, Störungen
zu besonders heiklen Zeiten fernzuhalten,
wie z.B. während der Brutzeit von
Waldvögeln. Falls eine Veranstaltung den
Waldboden besonders beansprucht (z.B.
Start- und Zielgelände) muss auch die Einwilligung
des Waldeigentümers eingeholt
werden.
Reiten und Radfahren im Wald können
Wurzeln verletzen und den Boden verdichten.
Dadurch wird der Baumbestand geschädigt
und das Ansamen von jungen
Bäumen verhindert. Auf Waldstrassen und
befestigten Wegen bieten diese Sportarten
weniger Probleme. Pisten sind speziell bezeichnete
Rad- oder Reitparcours im Wald,
abseits von Wegen.
KWaG: Art. 21, 22
eidg. WaG: Art. 14
eidg. WaV: Art. 13
ZGB: Art. 699
ich weiss au nöd was wieter schriebe als So geil
So geil ich frag nächstes Mal in dem Fall an einem anderen Ort mal nach
Siehe isch no ganz interessant
http://www.admin.ch/ch/d/sr/921_0/index.html
921.0
Bundesgesetz
über den Wald
(Waldgesetz, WaG)
vom 4. Oktober 1991 (Stand am 6. April 2004)
http://www.admin.ch/ch/d/sr/921_0/a14.html
Art. 14 Zugänglichkeit
1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist.
2 Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone:
a.
für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken;
b.
die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen.
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Stand am 6. April 2004
zum beispiel in Bern
Der Wald ist allen zugänglich - aber kein
Rummelplatz
Zugänglichkeit, Veranstaltungen
Der Wald ist öffentlich zugänglich.
Der Zugang kann im Interesse von Wald und Mensch eingechränkt
werden, z.B. zum Schutz von:
- Pflanzen und wildlebenden Tieren
- jungem Wald
- Spaziergängern bei Holzerntearbeiten.
Veranstaltungen im Wald, die Pflanzen und Tiere gefährden
können, sind bewilligungspflichtig.
Reiten und Radfahren sind auf Waldstrassen und speziell
markierten Pisten erlaubt.
Die Zugänglichkeit des Waldes kann örtlich
eingeschränkt werden (in Uebereinstimmung
mit ZGB), z.B. bei Holzerntearbeiten
oder um besondere Tier- oder Pflanzenarten
zu schützen. Es kann auch ein Zaun
oder eine Abschrankung errichtet werden,
wenn intensives Betreten des Waldbodens
den jungen Wald gefährdet.
Das eidg. WaG verlangt, grosse Veranstaltungen
im Wald einer Bewilligungspflicht zu
unterstellen. Darunter fallen z.B. Open-air-
Veranstaltungen mit Gebrauch technischer
Hilfsmittel, wichtige Orientierungsläufe,
grosse Rad- und Reitsportanlässe.
Zweck der Bewillungungspflicht ist es, Störungen
zu besonders heiklen Zeiten fernzuhalten,
wie z.B. während der Brutzeit von
Waldvögeln. Falls eine Veranstaltung den
Waldboden besonders beansprucht (z.B.
Start- und Zielgelände) muss auch die Einwilligung
des Waldeigentümers eingeholt
werden.
Reiten und Radfahren im Wald können
Wurzeln verletzen und den Boden verdichten.
Dadurch wird der Baumbestand geschädigt
und das Ansamen von jungen
Bäumen verhindert. Auf Waldstrassen und
befestigten Wegen bieten diese Sportarten
weniger Probleme. Pisten sind speziell bezeichnete
Rad- oder Reitparcours im Wald,
abseits von Wegen.
KWaG: Art. 21, 22
eidg. WaG: Art. 14
eidg. WaV: Art. 13
ZGB: Art. 699
ich weiss au nöd was wieter schriebe als So geil